FDG e.V.

 

Förderverein Deutscher Golfsport e.V.

 

SATZUNG

 

Stand:  März 1995

Satzung des Fördervereins Deutscher Golfsport e.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen : Förderverein Deutscher Golfsport e.V. , im folgenden auch abgekürzt „FDG“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Golfsports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder zur Ausübung des Golfsports, durch Veranstaltung vereinsinterner Wettspiele, durch golferische Ausbildung und Förderung der Jugend, durch Teilnahme an Verbandswettspielen sowie die Ausrichtung von Turnieren.

Sinn und Ziel des Vereins ist die Förderung des Golfsports, damit dieser Sport für viele Personen zugänglich wird, sowie die Vertretung der Interessen des Golfsports und der Golfclubs in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland und die Pflege internationaler Beziehungen.

  1. Weitere Aufgaben des Vereins:

Gezielte Jugendförderung in den Partnergolfclubs in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Aufstellung von Mannschaften im nationalen und internationalen Sportverkehr.

Förderung der Heranbildung geeigneter Ausbildungskräfte für den Golfsport.

  1. Der Verein ist nicht gemeinnützig.

3 Mitgliedschaft

  1. Der Club hat

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind

a) natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Firmen, soweit sie nicht zu außerordentlichen Mitgliedern zählen.

b) Einstiegsmitglieder (Golfclubs), die die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern.

c) Fördermitglieder (natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften), welche die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern und die Angebote des Vereins nutzen. Fördermitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen für Ehrenmitglieder teilzunehmen.

  1. Außerordentliche Mitglieder sind

a) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr und Studenten bis zur Vollendung des 26. Lebensjahr.

b) Natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern, ohne die Angebote des Vereins zu nutzen.

  1. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes verliehen werden.
  1. Ordentliche Mitglieder, die bei der Vereinsgründung mitgewirkt haben, werden als „Gründungsmitglieder“ bezeichnet.
  1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der dazu die einfache Stimmenmehrheit votieren muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  1. Im übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedsbedingungen des Vereins, insbesondere die jeweils gültigen Beitragsordnungen.

5 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich aus der vom Vorstand nach Vorgabe des Beirats errichteten Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung bleibt solange in Kraft, bis diese vom Vorstand auf Vorgabe vom Beirat geändert wird.
  1. Der jährlich zu erhebende Vereinsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind bis 4 Wochen ab Eintrittsdatum fällig. Als Eintrittsdatum gilt die Bestätigung des Aufnahmeantrages und/oder Vertragesabschlusses mit Einstiegsmitgliedern seitens des Vorstandes.

Wird die dem Mitglied zugestellte Beitragsrechnung auch nach schriftlicher Abmahnung     nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt, so kann das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

  1. Die Aushändigung des Mitgliederausweises an ordentliche Mitglieder, Jugendliche und Studenten erfolgt nach Zahlung des Jahresbeitrages. Einstiegsmitglieder (Golfclubs) erhalten ein einmaliges Partner-Golfclub Zertifikat.
  1. Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt in dieser Versammlung sind alle ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  1. Die Ausübung von Mitgliedsrechten kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Ordentliche Mitglieder, Jugendliche und Studenten haben das Recht die Angebote des Vereins zu nutzen.

7 Organe des Vereins

a) Vorstand

b) Aufsichtsrat/ Beirat

c) Mitgliederversammlung

8 Vorstand

  1. Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern nach § 8, Ziff. 4 gebildet werden. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten.
  1. Der Verein wird durch den Präsidenten oder durch den Vizepräsidenten vertreten. Diese zwei Personen bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er faßt seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  1. Zum Amt des Präsidenten wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, welche auf einer Vorschlagsliste des Beirats aufgeführt sind. Diese ist der Mitgliederversammlung vor der Wahl bekanntzugeben. Sie hat mindestens ein Vereinsmitglied zu umfassen und kann vom Beirat jederzeit, auch in der Mitgliederversammlung, geändert und ergänzt werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann sie auch durch Zuruf erfolgen. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten aus einer Vorschlagsliste des Beirats.
  1. Die Amtsperiode des Präsidenten wird auf 10 Jahre geschlossen. Die Wiederwahl des Präsidenten sowie die Wiedereinsetzung des Vizepräsidenten ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Die Widerrufung der Wahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung seiner Beschlüsse einen Geschäftsführer zu beauftragen bzw. Geschäftsbesorgungsverträge mit Dritten abzuschließen.

9 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus zwei Personen. Eine Person wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Beiratsmitglied sowie den Beiratsvorsitz bestimmt der Vorstand. Beiratsmitglieder brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein.
  1. Der Beirat berät und kontrolliert den Vorstand in allen des Vereins betreffenden Fragen. Er erstellt insbesondere die Vorschlagsliste zur Wahl des Präsidenten sowie die Vorgabe zur Beitragsordnung des Vereins. Er erteilt ebenso Dienstverträge.
  1. Die Amtszeit des Beirats beträgt 12 Jahre.
  1. Bei Abstimmungen des Beirats zählt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.

10 Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt 5 Abgeordnete, die natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr sowie Fördermitglieder auf den Mitgliederversammlungen vertreten. Die Abgeordneten werden erstmals auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahre 1996 auf 5 Jahre gewählt. Die gewählten Abgeordneten haben jeweils eine Stimme.
  1. Die Einstiegsmitglieder (Golfclubs) werden jeweils durch Ihren Präsidenten vertreten und haben jeweils eine Stimme.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Die ordentliche Mitgliederversmmlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt die Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Präsidenten.
  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung von der Zahl der Erschienen in jedem Fall beschlußfähig.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  1. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Berufungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und- zeit an alle Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Anträge der Mitglieder sind spätestens am fünften Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn Vorstand und Beirat dies gemeinsam beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes einzureichen. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, daß er die Möglichkeit hat, diese bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu Beginn der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

11 Rechnungsprüfer

  1. Die Prüfung der Jahresabrechnung kann durch den Beirat erfolgen. Dieser kann die Jahresabrechnung des Vorstandes prüfen und kann über die Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung berichten.

12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den den Vorstand, welche spätestens am 30. September eines jeden Jahres eingegangen sein muß. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben, falls das Mitglied dies innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das uneingeschränkte Recht der Einlegung des Rechtsmittels beim zuständigen ordentlichen Gericht.
  1. Die Streichnung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, sofern das Mitglied persönliche Bedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
  1. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

13 Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitglieder-versammlung zulässig. Sind Satzungsänderungen vom Beirat beantragt, so genügt einfache Mehrheit. Sofern nicht einstimmige Beschlußfassung erfolgt, bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Beirats. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Sazungsänderung unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.
  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlußfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Diese müssen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederver-sammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitglieder-versammlung kann den Auflösungsbeschluß mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  1. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an eine vom Beirat zu bestimmende Person oder Institution.
  1. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am  20. März 1995

Änderungsvorbehalt :

Änderungen der Satzung, die sie nur unwesentlich ändern oder die durch Auflagen oder Anregungen des zuständigen Registergerichts verursacht sind, sind ausdrücklich vorbehalten.